BFH - Beschluss vom 28.06.2005
X B 172/04
Normen:
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 5 § 10e ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1798
Vorinstanzen:
FG Münster - 5 K 4589/02 E, F - 2.9.2004,

Erhöhte AfA für Neubauten

BFH, Beschluss vom 28.06.2005 - Aktenzeichen X B 172/04

DRsp Nr. 2005/11825

Erhöhte AfA für Neubauten

Es ist nicht klärungsbedürftig, weil es sich eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Sinn und Zweck ergibt, dass der erhöhte Abschreibungssatz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG nur bei Neubauten zur Anwendung kommt, die aufgrund eines nach dem 31.3.1985 gestellten Bauantrags errichtet worden sind, zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 5 § 10e ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.