FG Köln - Urteil vom 26.10.2016
7 K 3387/13
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2017, 13
DStZ 2017, 189

Erhöhte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte und des verbleibenden Verlustvortrags bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

FG Köln, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 7 K 3387/13

DRsp Nr. 2017/771

Erhöhte Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte und des verbleibenden Verlustvortrags bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2008 vom 15.1.2015 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften die verbleibenden negativen Einkünfte und der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2008 um 55.136 € erhöht festgestellt werden;

der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31.12.2009 vom 6.1.2015 wird dahingehend geändert, dass bei den "Einkünften aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien)" die verbleibenden negativen Einkünfte und der verbleibende Verlustvortrag zum 31.12.2009 um 299.074,89 € erhöht festgestellt werden;

der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 6.1.2015 wird im Hinblick auf die Bindungswirkung des § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG dahingehend geändert, dass bei den der Abgeltungssteuer unterliegenden Einkünften (§ 32d Abs. 1 EStG) die Verluste aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) und entsprechend die nicht ausgleichsfähigen Verluste um 102.941 € erhöht werden;