BFH - Urteil vom 28.01.1999
III R 77/96
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 1999, 1153
BB 1999, 2016
BFH/NV 1999, 1164
BFHE 188, 194
BStBl II 1999, 610
DB 1999, 1933
DStZ 1999, 579
GmbHR 1999, 784
VIZ 2000, 189
Vorinstanzen:
FG Brandenburg,

Erhöhte Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

BFH, Urteil vom 28.01.1999 - Aktenzeichen III R 77/96

DRsp Nr. 1999/6169

Erhöhte Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

»Werden im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von dem investierenden Besitzunternehmen an das in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragene Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen, können die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Investitionszulage gegeben sein. Die Eintragung des Betriebsunternehmens ist dem Besitzunternehmen zuzurechnen.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) der am 9. November 1989 in dem Gebiet der ehemaligen DDR wohnte, meldete zum 1. Januar 1992 beim Gewerbeamt die Änderung des Gegenstandes seines Einzelunternehmens an. Als neu ausgeübte Tätigkeit gab er die Vermietung von Baumaschinen und Kfz an. Sämtliche Wirtschaftsgüter seines Einzelunternehmens vermietete er an die B. GmbH (GmbH), die seit dem 22. Juni 1992 als Straßenbauer in die Handwerksrolle eingetragen ist. An dem Stammkapital der GmbH ist der Kläger zu 54,17 v.H. beteiligt.