BFH - Urteil vom 07.09.2000
III R 57/97
Normen:
InvZulG (1993) § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a;
Fundstellen:
BB 2000, 2617
BFH/NV 2001, 279
BFHE 193, 187
BStBl II 2001, 40
DB 2001, 77
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

BFH, Urteil vom 07.09.2000 - Aktenzeichen III R 57/97

DRsp Nr. 2000/9903

Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

»Betreibt ein Steuerpflichtiger, der mit einem Gewerbe in der Handwerksrolle eingetragen ist (hier als Vulkaniseur), daneben einen Verkauf mit selbständigen handwerklichen Nebenleistungen (hier: Reifenhandel mit Montieren und Auswuchten der Reifen und Räder), so können die im handwerklichen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter erhöht zulagenbegünstigt sein.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 3 S. 2, § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, betreibt den Handel mit und die Reparatur von Reifen sowie das Erneuern von Stoßdämpfern und Auspuffanlagen. Sie war in den Streitjahren 1993 und 1994 mit dem Vulkaniseur-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.