BFH - Urteil vom 10.05.2001
III R 24/97
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. c;
Fundstellen:
BB 2001, 1672
BFHE 195, 74
BStBl II 2001, 589
DB 2001, 2534
DStZ 2000, 710
GmbHR 2001, 781
NZG 2001, 1002
VIZ 2001, 695
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,

Erhöhte Investitionszulage bei mittelbarer Beteiligung

BFH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen III R 24/97

DRsp Nr. 2001/10950

Erhöhte Investitionszulage bei mittelbarer Beteiligung

»Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erhöhte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn die GbR nur vermögensverwaltend tätig ist und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.«

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. c;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Anteile zu 100 v.H. von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... GbR (GbR) gehalten werden. Gesellschafter der GbR sind ausschließlich natürliche Personen, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte auf den Investitionszulagenantrag der Klägerin, mit dem diese für im Streitjahr (1993) getätigte Investitionen die erhöhte Zulage von 20 v.H. beantragt hatte, lediglich eine Investitionszulage von 8 v.H. mit der Begründung, der Betrieb der Klägerin sei weder dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen noch in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Betriebe eingetragen.