FG Brandenburg - Urteil vom 12.06.2002
5 K 2786/99
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 59

Erhöhte Investitionszulage bei Überlassung der geförderten Wirtschaftsgüter; Investitionszulage 1994 und 1995

FG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 2786/99

DRsp Nr. 2003/11708

Erhöhte Investitionszulage bei Überlassung der geförderten Wirtschaftsgüter; Investitionszulage 1994 und 1995

1. Es besteht kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG, wenn zwar der Investor die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 InvZulG erfüllt, die geförderten Wirtschaftsgüter aber nicht in seinem Betrieb einsetzt, sondern einem anderen Betrieb zur Nutzung überlässt, der selbst diese Voraussetzungen nicht erfüllt, da seine Gesellschafter mehrheitlich am 9.11.1989 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet hatten. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck dieser erhöhten Förderung. 2. Etwas anderes kann auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden, dass der Gesetzgeber - im Gegensatz zu § 5 Abs. 3 InvZulG - das Verbleiben im Betrieb des Anspruchsberechtigten in § 5 Abs. 2 InvZulG nicht erwähnt hat, denn die Anwendungsbereiche beider Vorschriften überschneiden sich nicht.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand: