FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.08.1999
I 82/96
Normen:
InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1a ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1b ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 2a ;

Erhöhte Investitionszulage: Zuordnung von Recycling und Kompostierung zum verarbeitenden Gewerbe

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.08.1999 - Aktenzeichen I 82/96

DRsp Nr. 2001/2537

Erhöhte Investitionszulage: Zuordnung von Recycling und Kompostierung zum verarbeitenden Gewerbe

1. Recycling gehört zum verarbeitenden Gewerbe, wenn sich an die maschinelle Vortrennung der Abfälle (durch Siebung, Filterverfahren und Magnetabscheidung) die mechanische Zerkleinerung anschließt, sodass die so isolierten Stoffe (z.B. Papier, Glas, Metall und Kunststoffe) einer Weiterverarbeitung zugeführt und mit ihnen neue/andere Produkte hergestellt werden können. 2. Kompostierung kann dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden, wenn die durch die Zugabe von einzelnen Stoffen (z.B. Stickstoff) die Endprodukte beeinflusst werden und entsprechend den Abnehmerwünschen variieren können.

Normenkette:

InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1a ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 1b ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Nr. 2a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist, so dass sich die Investitionszulage gemäß § 5 Abs. 2 Investitionszulagengesetz - InvZulG - 1993 von 8 v. H. auf 20 v. H. erhöht.