BFH - Urteil vom 22.09.2004
III R 35/03
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
GmbHR 2004, 123
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2786/99

Erhöhte InvZul für ehemalige DDR-Bürger

BFH, Urteil vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III R 35/03

DRsp Nr. 2004/19188

Erhöhte InvZul für ehemalige DDR-Bürger

1. Eine Nutzungsüberlassung während des Förderzeitraums steht dem Anspruch auf erhöhte InvZul nicht entgegen.2. Für Investitionen einer KapG, an der mehrheitlich Gesellschafter beteiligt sind, die am 9.11.1989 im Fördergebiet ansässig waren, ist die erhöhte InvZul zu gewähren und zwar auch dann, wenn nach Abschluss der Investition die entsprechenden Wirtschaftgüter an eine andere KapG überlassen werden, an der mehrheitlich keine Personen beteiligt, die zum betreffenden Zeitpunkt im November 1989 im Fördergebiet ansässig waren.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: