FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.02.2001
12 K 267/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 1; EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 2;

Erhöhte Nachweispflicht eines nicht verheirateten Arbeitnehmers für einen eigenen Hausstand im Ausland als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung; Unterhaltszahlungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Person im Ausland

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 12 K 267/00

DRsp Nr. 2001/15566

Erhöhte Nachweispflicht eines nicht verheirateten Arbeitnehmers für einen "eigenen" Hausstand im Ausland als Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung; Unterhaltszahlungen an gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Person im Ausland

1. Ein nicht verheirateter, vorübergehend als Arbeitnehmer im Inland eingesetzter ungarischer Steuerpflichtiger kann den Abzug von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltführung nicht in Anspruch nehmen, wenn die vorgelegten Nachweise -Kopien über die Ein- und Ausreise, Bestätigungen des Bürgermeisters in Ungarn- keinen eindeutigen Rückschluss auf das Vorhandensein eines gemeinsam mit der Lebensgefährtin unterhaltenen Haupthausstandes in Ungarn zulassen. 2. Unterhaltszahlungen an nach inländischen Maßstäben gesetzlich nicht unterhaltsberechtigte Personen -hier: an die nichteheliche Lebensgefährtin in Ungarn- können nach § 33a Abs.1 Satz 1 EStG in der ab 1996 gültigen Fassung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. 3. Zum Anwendungsbereich von § 33a Abs.1 Satz 2 EStG 1996 (gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen "gleichgestellte" Personen).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ; EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 1; EStG 1996 § 33a Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand: