FG Düsseldorf - Urteil vom 09.05.2007
7 K 844/05 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 2 § 8 Abs. 1 § 9 ; ZVG § 74a Abs. 5 § 114 a ; AO § 127 § 157 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1621

Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer und deren einheitliche Festsetzung bei Zwangsversteigerung mehrerer Gründstücke - Grunderwerbsteuer; Meistgebot; Verkehrswert; Zwangsversteigerung; Befriedigungsfiktion; Gegenleistung; Erwerb mehrerer Grundstücke; Einheitliche Steuerfestsetzung; Bestimmtheitsmangel

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 7 K 844/05 GE

DRsp Nr. 2007/12862

Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer und deren einheitliche Festsetzung bei Zwangsversteigerung mehrerer Gründstücke - Grunderwerbsteuer; Meistgebot; Verkehrswert; Zwangsversteigerung; Befriedigungsfiktion; Gegenleistung; Erwerb mehrerer Grundstücke; Einheitliche Steuerfestsetzung; Bestimmtheitsmangel

1. Bei Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren stellt das Erlöschen der Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner aufgrund der Befriedigungsfiktion des § 114 a ZVG eine zusätzliche Gegenleistung dar, die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. 2. Die Tilgungswirkung des § 114 a ZVG ist auch bei wirtschaftlich wertlosen Forderungen des meistbietenden Gläubigers als zusätzliche Gegenleistung zu berücksichtigen. 3. Maßgebend für die Höhe der zusätzlichen Leistung ist der nach § 74 a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert des zugeschlagenen Grundstücks. 4. Eine einheitliche Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Erwerb mehrerer Grundstücke beeinträchtigt dann nicht die Bestimmtheit des Steuerbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid erfasst werden und auch ansonsten keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 2 § 8 Abs. 1 § 9 ; ZVG § 74a Abs. 5 § 114 a ; AO § 127 § 157 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand: