Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 GKG die zuständige Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt eine Erhöhung des vom Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzten Streitwerts auf mindestens 15.000 Euro mit der Begründung, Streitgegenstand des Klageverfahrens seien berufseröffnende Prüfungen im Sinne der Nrn. 36.2, 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der 2013 aktualisierten Fassung, abgedruckt bei Eyermann,
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