FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.04.2007
1 K 2453/04
Normen:
EStG § 15a Abs. 1, 4 ; FGO § 110 § 65 ;

Erhöhung der Haftsumme i.S. des § 15a EStG; Fehlendes Rechtschutzbedürfnis

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.04.2007 - Aktenzeichen 1 K 2453/04

DRsp Nr. 2007/15060

Erhöhung der Haftsumme i.S. des § 15a EStG; Fehlendes Rechtschutzbedürfnis

1. Werden Zahlungen eines Kommanditisten an die KG auf Fremdkapitalkonten verbucht, scheidet eine Erhöhung der Haftsumme des Kommanditisten i.S. des § 15a EStG aus. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Kommanditisten als eigenkapitalersetzendes Darlehen anzusehen wären. 2. Ist sowohl aus dem Tenor wie aus den Entscheidungsgründen eines rechtskräftigen Urteils erkennbar, dass das nunmehrige Begehren auf Feststellung eines verrechenbaren Verlustes des Kommanditisten nach § 15a Abs. 4 EStG bereits damals vollumfänglich Inhalt der Entscheidung war, ist die Klage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1, 4 ; FGO § 110 § 65 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob für den Kommanditisten ... - den Beigeladenen - ein verrechenbarer Verlust gemäß § 15 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von insgesamt 223.496,70 DM im Streitjahr 1994 festzustellen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft in Liquidation. Komplementärin ist die ... GmbH, Kommanditisten zu gleichen Anteilen sind der Beigeladene sowie die Herren ... und ... mit Kommanditeinlagen von je 3.000 DM. Der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde am 9. Oktober 1995 mangels Masse abgelehnt.