FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.11.2001
6 V 28/01
Normen:
KStG § 30 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG § 27 ; KStG § 28 Abs. 3 ; KStG § 41 Abs. 1 ; KStG § 47 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Kapitalausschüttung aus EK 02 aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren; Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuer 1997; Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1997

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2001 - Aktenzeichen 6 V 28/01

DRsp Nr. 2002/1967

Erhöhung der Körperschaftsteuer bei Kapitalausschüttung aus EK 02 aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren; Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuer 1997; Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zur Körperschaftsteuer 1997

1. Ist die Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in eine Kapitalrücklage im bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 1 KStG nicht als EK 04 ausgewiesen, sondern im Jahr der Entdeckung des Fehlers durch Zurechnung in der Gliederungsrechnung beim EK 02 ausgeglichen worden, so bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 2 FGO daran, dass im Jahr der (Rück-)Umwandlung der Kapitalrücklage in Darlehen, sofern kein EK 04 vorhanden ist, dies die Verwendungsfiktion des § 28 Abs. 3 KStG mit einer Körperschaftssteuererhöhung nach § 27 KStG auslöst. 2. Die Entstehung von Mehrsteuern aufgrund fehlerhafter, aber bestandskräftiger Veranlagung von Vorjahren verstößt nicht gegen die Verfassung.

Normenkette:

KStG § 30 Abs. 1 Nr. 2 ; KStG § 30 Abs. 1 Nr. 4 ; KStG § 27 ; KStG § 28 Abs. 3 ; KStG § 41 Abs. 1 ; KStG § 47 Abs. 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 69 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.