Die Beschwerde wird verworfen.
I.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Streitwertbeschwerde die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2017 festgesetzten Streitwerts.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, auf ihrem Grundstück durchgeführte Straßenbaumaßnahmen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des überbauten Teils ihres Grundstücks (ca. 62 m2) wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 12. Mai 2017 statt und setzte mit Beschluss vom selben Tag den Streitwert auf 5.000 Euro fest.
Die Klägerin trägt hiergegen vor, der Streitwert sei auf 10.000 Euro zu erhöhen, weil sich die Kosten für die Beseitigung der überbauten Straßenfläche und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf mindestens diesen Betrag beliefen. Bei Beseitigungsanordnungen bemesse sich der Streitwert gemäß Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Bausubstanz und den Abrisskosten.
II.
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