BFH - Urteil vom 07.09.2016
I R 9/15
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 7 ; GewStG § 8 Nr. 10; GewStG § 9 Nr. 2a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2447/11

Erhöhung des Gewerbeertrages durch Teilwertaufholung/-zuschreibung bezüglich eines durch nicht Gewerbesteuer wirksame Teilwertabschreibung geminderten Beteiligungsbuchwerts einer Tochtergesellschaft

BFH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen I R 9/15

DRsp Nr. 2017/1635

Erhöhung des Gewerbeertrages durch Teilwertaufholung/-zuschreibung bezüglich eines durch nicht Gewerbesteuer wirksame Teilwertabschreibung geminderten Beteiligungsbuchwerts einer Tochtergesellschaft

1. § 8b Abs. 2 KStG verfolgt den Zweck, außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 KStG vollzogene steuerwirksame Teilwertabschreibungen bei einer Wertaufholung der Wirtschaftsgüter systemkonsequent im Sinne einer Nachversteuerung von der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG auszuschließen. Ziel ist es daher, zu verhindern, dass es nach dem Systemwechsel zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren zu einer steuerfreien Realisierung der stillen Reserven kommt, die nach früherer Rechtslage steuerpflichtig gewesen wäre. 2. Zur Ermittlung des Gewerbeertrages ist § 8b Abs. 2 S. 2 KStG nicht in der Weise anzuwenden, dass das Tatbestandsmerkmal "steuerwirksam" auf die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer abzielt. 3. Eine Korrektur des Gewerbeertrages kann auch nicht mit § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG begründet werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Dezember 2014 13 K 2447/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 7 ; GewStG § 8 Nr. 10; GewStG § 9 Nr. 2a; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 2;

Gründe