BFH - Urteil vom 20.01.2015
X R 49/13
Normen:
GewStG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1822/10

Erhöhung des Gewerbeertrages eines Einzelunternehmens durch Übernahme von Lohnkosten des Unternehmers als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Leistungen für das Einzelunternehmen ausführenden GmbH

BFH, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen X R 49/13

DRsp Nr. 2015/5644

Erhöhung des Gewerbeertrages eines Einzelunternehmens durch Übernahme von Lohnkosten des Unternehmers als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Leistungen für das Einzelunternehmen ausführenden GmbH

NV: Für die steuerliche Anerkennung von Zahlungen ist entscheidend, ob das Gesellschaftsverhältnis oder das zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehende Vertragsverhältnis Anlass für die Gewährung des Vermögensvorteils ist. Dies bestimmt sich nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers.

Hat ein Einzelunternehmer - zulässigerweise - entschieden, die aus der gewerblichen Tätigkeit resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen durch eine GmbH erfüllen zu lassen, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er selbst ist, so ist er als Einzelunternehmer grundsätzlich berechtigt, die von der GmbH in Rechnung gestellten Vergütungen für die erbrachten Leistungen gewinnmindernd geltend zu machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn nicht das zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bestehende Vertragsverhältnis Anlass für die Gewährung des Vermögensvorteils war, sondern das Gesellschaftsverhältnis selbst (hier: zur weiteren Sachaufklärung aufgehoben und zurück verwiesen).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. Januar 2013 aufgehoben.