FG Hessen - Urteil vom 19.09.2013
1 K 1072/10
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1322
ZEV 2014, 119
ZEV 2014, 270

Erhöhung des Zuwendungsbetrages bei nachträglicher Übernahme der Schenkungsteuer

FG Hessen, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 1 K 1072/10

DRsp Nr. 2013/24160

Erhöhung des Zuwendungsbetrages bei nachträglicher Übernahme der Schenkungsteuer

1. Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer, entlastet er den Beschenkten, da dieser den Erwerb ungekürzt behalten kann. Diese Entlastung wird als "steuerbare Zusatzleistung" gewertet. Da die Annahme einer zusätzlichen freigebigen Zuwendung aber nicht in jedem Fall der Schenkungsteuerübernahme selbstverständlich ist, begrenzt § 10 Abs. 2 ErbStG die Voraussetzungen für die Erhöhung der ursprünglichen Schenkung auf das Übernehmen der für die Schenkung der Hauptsache entstandenen Steuer. 2. Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine frühere Schenkung erhöht den ursprünglichen Zuwendungsbetrag nicht. Insoweit handelt es sich um eine separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.

Die nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine frühere Schenkung erhöht den ursprünglichen Zuwendungsbetrag nicht. Insoweit handelt es sich um eine (zweite) separate Zuwendungsentscheidung, die nicht die Rechtsfolgen des§ 10 Abs. 2 Abs. 2 ErbStG auslöst, sondern hinsichtlich ihrer Steuerpflicht gesondert zu prüfen ist.