Streitig ist, ob die testamentarische Anordnung der Erhöhung einer vertraglich vereinbarten lebenslänglichen Leibrente ein Vermächtnis darstellt.
I.
Die am 10. April 1990 ... verstorbene Erblasserin (Erblin) ... ordnete mit privat- schriftlichem Testament vom 7. März 1986 u.a. an, dass für den Fall, dass die Klägerin (Klin) noch lebt, diese außer der vertraglichen Leibrente monatlich einen Betrag von 2.000 DM erhält bis an ihr Lebensende (s. Bl. 32/FA-Akte). Die Klin ist am 25. November 1906 geboren.
Mit Steuerbescheid vom 20. Juli 1994 (Bl. 57/FA) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Erbschaftsteuer (ErbSt) wie folgt fest:
Gesamterwerb 94.896 DM
./.Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5
Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -) 3.000 DM
steuerpflichtiger Erwerb 91.800 DM
Steuersatz: 27 % (Steuerklasse IV) = 22.032 DM
ErbSt
Die Besteuerungsgrundlage errechnete das FA aus dem Kapitalwert der lebenslänglichen Rente (Jahreswert 24.000 DM x 3,954 Vervielfältiger) gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz (BewG).
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