FG München vom 15.09.1999
4 K 922/95
Fundstellen:
EFG 2000, 82

Erhöhung einer vereinbarten Leibrente ohne Indexklausel

FG München, vom 15.09.1999 - Aktenzeichen 4 K 922/95

DRsp Nr. 2001/2955

Erhöhung einer vereinbarten Leibrente ohne Indexklausel

Ein erbschaftsteuerpflichtiges Vermächtnis liegt auch dann vor, wenn der Erblasser testamentarisch die Erhöhung einer Veräußerungsrente anordnet, die ohne Indexklausel oder sonstigem rechtlichen Anspruch gegenüber dem Erblasser auf Erhöhung vereinbart worden ist.

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob die testamentarische Anordnung der Erhöhung einer vertraglich vereinbarten lebenslänglichen Leibrente ein Vermächtnis darstellt.

I.

Die am 10. April 1990 ... verstorbene Erblasserin (Erblin) ... ordnete mit privat- schriftlichem Testament vom 7. März 1986 u.a. an, dass für den Fall, dass die Klägerin (Klin) noch lebt, diese außer der vertraglichen Leibrente monatlich einen Betrag von 2.000 DM erhält bis an ihr Lebensende (s. Bl. 32/FA-Akte). Die Klin ist am 25. November 1906 geboren.

Mit Steuerbescheid vom 20. Juli 1994 (Bl. 57/FA) setzte der Beklagte, das Finanzamt (FA), die Erbschaftsteuer (ErbSt) wie folgt fest:

Gesamterwerb 94.896 DM

./.Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5

Erbschaftsteuergesetz - ErbStG -) 3.000 DM

steuerpflichtiger Erwerb 91.800 DM

Steuersatz: 27 % (Steuerklasse IV) = 22.032 DM

ErbSt

Die Besteuerungsgrundlage errechnete das FA aus dem Kapitalwert der lebenslänglichen Rente (Jahreswert 24.000 DM x 3,954 Vervielfältiger) gemäß Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz (BewG).