LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.09.2020
L 7 KA 46/16
Normen:
SGB V § 87b Abs. 3 S. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 83 KA 389/13

Erhöhung eines Regelleistungsvolumens wegen PraxisbesonderheitenBerücksichtigung einer Fallwertüberschreitung erst ab 15 %Vergrößerung des RLV in den Fallwerten

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen L 7 KA 46/16

DRsp Nr. 2020/17105

Erhöhung eines Regelleistungsvolumens wegen Praxisbesonderheiten Berücksichtigung einer Fallwertüberschreitung erst ab 15 % Vergrößerung des RLV in den Fallwerten

Eine strikte Berücksichtigung einer Fallwertüberschreitung erst ab 15 % ist grundsätzlich zulässig, auch wenn sie dazu führt, dass sich dann eine Überschreitung der Fallwerte um so mehr auf die RLV-Vergrößerung in den Fallwerten auswirken kann.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 2/5, die Beklagte trägt 3/5 der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 87b Abs. 3 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt noch die Vergrößerung ihres Regelleistungsvolumens (RLV) für das Quartal IV/2009.

Die Klägerin ist seit 2009 als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie ist aus einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis für Radiologie und Neurochirurgie hervorgegangen. Sie ist auf dem Gebiet der gesamten Radiologie, der ambulanten Neurochirurgie, der funktionellen Neurologie und der Schmerztherapie tätig.