FG Köln - Beschluss vom 23.04.2012
10 Ko 1766/11
Normen:
VV RVG Nr. 1008;
Fundstellen:
DB 2012, 10

Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

FG Köln, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 1766/11

DRsp Nr. 2012/12235

Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG

Im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Werts von Kapitalgesellschaftsanteilen ist für den Prozessvertreter keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu berücksichtigen, weil jeder Beteiligte mit seinem eigenen und damit anderen Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist. Damit handelt es sich nicht um denselben Gegenstand, sondern um verschiedene Streitgegenstände in einer Angelegenheit.

Normenkette:

VV RVG Nr. 1008;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen der zu erstattenden Kosten eine Erhöhungsgebühr zu berücksichtigen war.