I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Februar 2003 Revision ein, die durch Urteil vom 5. Mai 2004 XI R 25/03 (BFH/NV 2004, 1399) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Senat gelangte unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu der Überzeugung, dass im Streitfall ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 17. März 2005 1 BvR 1764/04 nicht zur Entscheidung angenommen.
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