BFH - Beschluss vom 26.03.2015
X E 2/15
Normen:
GKG § 12 Abs. 1 S. 1; GKG § 12a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1000

Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Erhebung einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVG

BFH, Beschluss vom 26.03.2015 - Aktenzeichen X E 2/15

DRsp Nr. 2015/8753

Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anforderung eines Kostenvorschusses für die Erhebung einer Entschädigungsklage gem. § 198 GVG

1. NV: Nach der Löschung aus dem Gerichtsregister verharrt die Klage im "vorbereitenden Verfahren", so dass der Berichterstatter gemäß §§ 79a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 FGO zuständig bleibt. 2. NV: Verweigert der Kostenschuldner den nach §§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a GKG zu zahlenden Vorschuss, sind nach der Löschung aus dem Gerichtsregister die Gebühren gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 KostVfg anzusetzen, die bei einer Klagerücknahme anfielen.

Ist der Kläger gem. §§ 12 Abs. 1 S. 1, 12a GKG zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet und kommt er dieser Vorauszahlungspflicht nicht nach, so sind gem. § 32 Abs. 4 S. 2 KostVfG die Gebühren insoweit anzusetzen, als sich der Kostenschuldner nicht durch Rücknahme der Klage von der Verpflichtung zur Zahlung befreien kann.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 1 S. 1; GKG § 12a;

Gründe