Die Klägerin erhob beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (VG) "Vollstreckungsabwehrklage" gegen die Justizbeitreibungsstelle des Bundespatentgerichts (Beklagte). Sie begehrt die Einstellung der Vollstreckung aus den im Tenor dieser Entscheidung genannten Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs (BFH), zu deren Vollstreckung gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. c i.V.m. §
Das VG hat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an den BFH verwiesen.
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