BGH - Beschluss vom 08.11.2023
IX ZB 3/23
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; GKG Nr. 1826 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 20.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 72 C 163/18
LG Augsburg, vom 06.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 43 S 2112/22

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs

BGH, Beschluss vom 08.11.2023 - Aktenzeichen IX ZB 3/23

DRsp Nr. 2023/15710

Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 10. August 2023 (Kassenzeichen XXX) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; GKG Nr. 1826 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 1. März 2023 die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 6. September 2022 auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Durch Beschluss vom 4. Juli 2023 hat der Senat das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden sowie die Urkundsbeamtinnen und auf Kosten des Beklagten die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 1. März 2023 als unzulässig verworfen.