I. Das Finanzgericht (FG) wies die von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) erhobene Klage auf Änderung der gegen die Erinnerungsführer erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre (1986 bis 1989 und 1992) als unbegründet ab. Das FG ließ die Revision nicht zu. Die von den Erinnerungsführern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 IX B 125/02 als unbegründet zurück und legte den Erinnerungsführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Mit der Kostenrechnung vom ... setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) gegen die Erinnerungsführer die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... EURO an.
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