Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXXXX - wird zurückgewiesen.
I.
Nach vorheriger Belehrung wurde die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen einen Beschluss des Landgerichts Essen mit Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 als unzulässig verworfen. Der Beklagten wurde eine Kostenrechnung über 106 € erteilt. Hiergegen legte sie "Einspruch" ein.
II.
Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden "Einspruch" der Beklagten entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN).
III.
Die zulässige Erinnerung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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