BVerwG - Beschluss vom 07.12.2016
8 KSt 4.16 (8 B 6.15, 8 B 28.16)
Normen:
GKG § 21 Abs. 1;

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Darlegung einer unrichtigen Sachbehandlung in einer Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 8 KSt 4.16 (8 B 6.15, 8 B 28.16)

DRsp Nr. 2017/990

Erinnerung gegen den Kostenansatz; Darlegung einer unrichtigen Sachbehandlung in einer Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 zum Kassenzeichen 1180 0344 1946 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1;

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 15. August 2016 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 zum Kassenzeichen 1180 0344 1946 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden

Die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ergibt sich aus den unanfechtbaren Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 - 8 B 6.15 - und vom 22. März 2016 - 8 B 28.16 -. Die Berechnung der Höhe der Kosten hat die Klägerin nicht beanstandet