Soweit ihr nicht abgeholfen worden ist, wird die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 3. April 2017 zurückgewiesen.
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Das Schreiben des Klägers vom 5. April 2017, mit dem er die in der Kostenrechnung vom 3. April 2017 angesetzten Gebühren als "nicht schlüssig, nicht substantiiert und somit nicht begründet" angreift und insoweit die Verletzung "rechtsstaatlicher Grundsätze" rügt, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG
Auf die Erinnerung ist die angegriffene Kostenrechnung gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG im Verwaltungsweg dahingehend berichtigt worden, dass statt der 2,0-Gebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 70 € eine Festgebühr in Höhe von 60 € nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses festgesetzt worden ist.
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