BVerwG - Beschluss vom 30.01.2017
3 KSt 2.17 (3 B 55.16)
Normen:
GKG § 66 Abs. 8; GKG § 68 Abs. 3; GNotKG § 81;

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 3 KSt 2.17 (3 B 55.16)

DRsp Nr. 2017/2647

Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung

Tenor

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8; GKG § 68 Abs. 3; GNotKG § 81;

Gründe

Das Schreiben der Antragstellerin vom 16. Januar 2017, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 11. Januar 2017 wendet, ist als Erinnerung gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der von der Antragstellerin Gerichtskosten in Höhe von 60 € erhoben werden.

Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - [...]), bleibt ohne Erfolg.

Zur Begründung ihrer Erinnerung macht die Antragstellerin geltend, die Kostenerhebung sei ungerechtfertigt, da sie laut § 81 GNotKG sowie § 66 Abs. 8 und § 68 Abs. 3 GKG ohne Rechtsgrundlage erfolge.