Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 1. Februar 2017, Kassenzeichen wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs vom 11. Dezember 2015 "vorsorglich Rechtsmittel eingelegt". Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels haben die Kläger mitgeteilt die Sache möge "ohne weiteres an den Sächsischen Anwaltsgerichtshof zur weiteren Veranlassung" zurückgegeben werden. Der Senat hat dies als Rechtsmittelrücknahme gewertet und das Zulassungsverfahren mit Beschluss vom 9. Januar 2017 eingestellt und den Klägern die Kosten auferlegt. Nach Zugang der Kostenrechnung vom 1. Februar 2017 beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017, nach § 21 GKG zu verfahren. Bei richtiger Sachbehandlung wären keine Kosten entstanden. Anstatt die Sache zur weiteren Veranlassung an den Anwaltsgerichtshof zurückzugeben seien für ein nicht beantragtes Zulassungsverfahren unrichtige Kosten produziert worden.
II.
Wird der Antrag nach § 21 GKG, wie im vorliegenden Fall, nach Zugang der Kostenrechnung gestellt, stellt er eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 GKG dar.
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