Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. Januar 2020 - RO 1 M 19.1458 - wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 17. Juli 2019 (im Verfahren - RO 1 K 18.491 -) zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann die Klagepartei die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht beanspruchen.
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