OVG Saarland - Beschluss vom 18.06.2021
2 E 141/21
Normen:
RVG -VV; VwGO § 146;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4/20

Erinnerung gegen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr als nicht erstattungsfähig durch die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts

OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 2 E 141/21

DRsp Nr. 2021/9883

Erinnerung gegen die Festsetzung einer Erledigungsgebühr als nicht erstattungsfähig durch die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts

Die Entstehung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV- RVG setzt voraus, dass sich ein Rechtsstreit ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch anwaltliches Mitwirken erledigt. Eine anwaltliche Mitwirkung in diesem Sinne erfordert eine besondere, auf Beilegung der Sache ohne Entscheidung des Gerichts gerichtete und zur Erledigung nicht nur unwesentlich beitragende Tätigkeit des Rechtsanwalts. Hierfür sind besondere Bemühungen mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. März 2021 - 3 K 4/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV; VwGO § 146;

Gründe