I.
Das Finanzgericht (FG) hat die wegen Einkommensteuer 2002 und 2003 erhobene Klage abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision des Klägers, Beschwerdeführers und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) hat der Bundesfinanzhof (BFH) als unzulässig verworfen. Der Erinnerungsführer hat sich gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle des BFH, mit der gegen ihn Gerichtskosten für das Revisionsverfahren festgesetzt worden sind, mit einem als Erinnerung auszulegenden Schriftsatz gewandt. Zur Begründung führt er an, die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren seien niederzuschlagen, weil die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen FG-Urteil, die er lediglich übernommen habe, unklar gewesen sei. Das könne ihm nicht angelastet werden, zumal er ein Formularbuch nicht zur Verfügung gehabt und Fristablauf gedroht habe.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
1.
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