Der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. August 2017 wird in Ziffer 1 wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerungen werden die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 27. Juni 2014 abgeändert. Die in den Verfahren S
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für zwei beim Sozialgericht Nordhausen anhängig gewesene Verfahren, in denen der Beschwerdeführer die Kläger vertrat.
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