BFH, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen KostL 412/22
Erinnerung gegen eine KostenrechnungPrivatschriftlich eingelegte ErinnerungWirksamkeit einer widersprüchlichen Kostenrechnung
BFH, Beschluss vom 03.08.2022 - Aktenzeichen X E 4/22
DRsp Nr. 2022/12925
Erinnerung gegen eine KostenrechnungPrivatschriftlich eingelegte ErinnerungWirksamkeit einer widersprüchlichen Kostenrechnung
1. NV: Eine Kostenrechnung ist nicht deshalb wegen innerer Widersprüchlichkeit nichtig, weil in ihrem Berechnungs- und Begründungsteil zunächst mehrfach ein bestimmter Kostenbetrag ausgewiesen ist, während in einem Satz zu Beginn der Rechtsbehelfsbelehrung ein davon abweichender Betrag genannt wird, dieser Satz aber bereits sprachlich ins Leere geht und daher offensichtlich erkennbar ein Versehen darstellt.2. NV: § 26 Abs. 8 Satz 3 der —als Verwaltungsvorschrift die Gerichte in ihrer Rechtsprechungstätigkeit nicht bindenden— Kostenverfügung, wonach u.a. bei Löschung eines Verfahrens aus den Gerichtsregistern wegen Nichtzahlung des nach §§ 12, 12aGKG erforderlichen Vorschusses die für den Fall der Rücknahme der Klage angeordneten Gebühren anzusetzen sind, enthält eine zutreffende Auslegung des Gesetzes.
Für Erinnerungsverfahren gilt der grundsätzlich angeordnete Vertretungszwang nicht.
Tenor
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