Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 29. März 2019 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Oktober 2017 (Bl. III GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 16. Oktober 2017 (Kassenzeichen 701753152108) wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die gem. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Beschwerde der Landeskasse ist begründet.
Der Kostenschuldnerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Gebührenfreiheit zu.
Die Kostenschuldnerin ist nicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG gebührenbefreit; auf eine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG kann sich eine Gemeinde nicht berufen. Gebührenfreiheit besteht auch nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG in Verbindung mit §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|