OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.03.2021
2 U 3607/20
Normen:
ZPO § 130a;
Fundstellen:
MDR 2021, 840
NJW 2021, 2123
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 1164/17

Erinnerung gegen einen KostenansatzZusätzliche Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nach vorheriger Übermittlung in elektronischer FormKeine Dokumentpauschale wegen Mehrfertigung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2021 - Aktenzeichen 2 U 3607/20

DRsp Nr. 2021/6157

Erinnerung gegen einen Kostenansatz Zusätzliche Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax nach vorheriger Übermittlung in elektronischer Form Keine Dokumentpauschale wegen Mehrfertigung

Eine Partei, die einen Schriftsatz gemäß § 130a ZPO formwirksam als elektronisches Dokument einreicht, ist nicht gehalten, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften in Papierform nachzureichen. Aus diesem Grund kann die zusätzliche Übermittlung per Telefax einer erforderlichen Anfertigung einer Mehrfertigung nicht gleichstehen und deshalb den Anfall einer Dokumentpauschale nach Nr. 9000 Ziffer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 KV- GKG nicht begründen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Kostenvorschrift steht das kostenrechtliche Analogieverbot entgegen.

Tenor

Auf die Erinnerung der Rechtsanwälte S. Partnerschaftsgesellschaft mbB, hin wird der Kostenansatz des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.02.2021 - Kostenrechnung der Landesjustizkasse Bamberg vom 11.02.2021 mit Kassenzeichen 631210577407 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 130a;

Gründe

I.