BFH - Beschluß vom 25.03.1999
IX E 1/99
Normen:
FGO § 105 ; GKG § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1241

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 25.03.1999 - Aktenzeichen IX E 1/99

DRsp Nr. 1999/6166

Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Mit der Erinnerung (§ 5 Abs. 1 GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten. 2. Im Erinnerungsverfahren kann der Erinnerungsführer nicht mit der Einwendung gehört werden, die im Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Ausnahmen kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht. 3. Für die Unterschrift unter ein Urteil oder einen Beschluss genügt es, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Beschlusses/Urteil ordnungsgemäß unterschrieben wird und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift der Richter trägt. Dies wird durch die abschriftliche Wiedergabe der Namen der Richter unter der Entscheidung kenntlich gemacht.

Normenkette:

FGO § 105 ; GKG § 5 ;

Gründe:

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sie mit Beschluß vom 15. Mai 1997 gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs als unzulässig verworfen und dem Erinnerungsführer die Kosten auferlegt.