I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) durch Beschluss vom 12. Januar 2005 III B 125/04 als unzulässig verworfen, weil dieser die Beschwerde nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Mit Kostenrechnung vom 7. März 2005 hat die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 146 EUR angesetzt.
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