BFH - Beschluss vom 01.09.2005
III E 1/05
Normen:
FGO § 62a ; GKG § 21 § 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 92

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen III E 1/05

DRsp Nr. 2005/19587

Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Für eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht kein Vertretungszwang.2. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.3. Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zu Grunde liegende Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache können mit der Erinnerung nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

FGO § 62a ; GKG § 21 § 66 ;

Gründe:

I. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) durch Beschluss vom 12. Januar 2005 III B 125/04 als unzulässig verworfen, weil dieser die Beschwerde nicht durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigte Person oder Gesellschaft hat einlegen lassen. Nach dem Beschluss hat der Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Mit Kostenrechnung vom 7. März 2005 hat die Kostenstelle des BFH die vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 146 EUR angesetzt.