BFH - Beschluss vom 12.10.2005
X E 2/05
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 326

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen X E 2/05

DRsp Nr. 2005/20404

Erinnerung gegen Kostenansatz

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz kann nicht dazu führen, dass rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz zu Grunde liegen, im Verfahren der Erinnerung nochmals auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.2. Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige Vorschriften in Betracht.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1, 3 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 19. August 2004 ab. Dabei wies es den Kostenschuldner in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar sei (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dennoch legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss mit dem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 16. September 2004 Beschwerde ein, die das FG gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.

Mit Schreiben an den BFH vom 28. November 2004 machte der Kostenschuldner u.a. geltend, dass das FG die Beschwerde nicht dem BFH habe vorlegen dürfen, da er dies nicht beantragt habe. Das FG habe vielmehr selbst durch Beschluss entscheiden müssen.