I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 19. August 2004 ab. Dabei wies es den Kostenschuldner in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass der Beschluss unanfechtbar sei (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dennoch legte der Kostenschuldner gegen diesen Beschluss mit dem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 16. September 2004 Beschwerde ein, die das FG gemäß § 130 Abs. 1 FGO dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlegte.
Mit Schreiben an den BFH vom 28. November 2004 machte der Kostenschuldner u.a. geltend, dass das FG die Beschwerde nicht dem BFH habe vorlegen dürfen, da er dies nicht beantragt habe. Das FG habe vielmehr selbst durch Beschluss entscheiden müssen.
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