BFH - Beschluss vom 16.08.2006
XI E 4/06
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2285

Erinnerung gegen Kostenansatz

BFH, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen XI E 4/06

DRsp Nr. 2006/25784

Erinnerung gegen Kostenansatz

Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst erhoben werden. Die Erinnerung verlangt eine Begründung, die ihre Ursache im Kostenrecht hat.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 6. April 2006 XI B 63/05 wurden in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Kostenschuldner) die Kosten auferlegt.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom 12. Mai 2006 die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 EUR mit 110 EUR an. Hiergegen legten die Kostenschuldner unter dem 18. Mai 2006 Erinnerung ein.