I. Mit Beschluss vom 6. April 2006 XI B 63/05 wurden in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Kostenschuldner) die Kosten auferlegt.
Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom 12. Mai 2006 die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 EUR mit 110 EUR an. Hiergegen legten die Kostenschuldner unter dem 18. Mai 2006 Erinnerung ein.
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