BFH - Beschluss vom 09.09.2005
IX E 3/05
Normen:
GKG § 11 § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2247
BFH/NV 2005, 2247

Erinnerung gegen Kostenansatz; Streitwert

BFH, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen IX E 3/05

DRsp Nr. 2005/18386

Erinnerung gegen Kostenansatz; Streitwert

Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassung der Revision entspricht dem Wert des Revisionsverfahrens und ist mit dem Streitwert des Klageverfahrens identisch, wenn der Erinnerungsführer nicht erkennbar gemacht hat, dass er sein Begehren im nachfolgenden Verfahren vor dem BFH nur noch eingeschränkt weiterverfolgen werde.

Normenkette:

GKG § 11 § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wird mit seiner verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 hat der Erinnerungsführer Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 erhoben und hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die am 4. November 2003 eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. Oktober 2004 IX B 137/03 als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 16. Februar 2005 2 BvR 2394/04 nicht zur Entscheidung angenommen.