FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 06.06.2008
4 KO 554/08
Normen:
RVG § 61 Abs. 1 S. 1 ; RVG § 61 Abs. 1 S. 2 ; BRAGO § 24 ; BRAGO § 128 Abs. 3 S. 1 ; FGO § 149 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1583

Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung kein Rechtsmittel im Sinne von § 61 Abs. 1 RVG; Nur wegen eines umfangreichen Vortrags im Klageverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung keine Erledigungsgebühr für einen Rechtsanwalt

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 4 KO 554/08

DRsp Nr. 2008/16403

Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung kein "Rechtsmittel" im Sinne von § 61 Abs. 1 RVG; Nur wegen eines umfangreichen Vortrags im Klageverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung keine Erledigungsgebühr für einen Rechtsanwalt

1. Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG verwandte Begriff des "Rechtsmittels" erfasst nur ein Rechtsmittel in der Hauptsache (Berufung, Revision), nicht hingegen die in der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und die Vergütungsfestsetzung. Wurde dem Anwalt daher der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung bzw. zur Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags vor dem 1.7.2004 erteilt, ist über eine nach dem 1.7.2004 erhobene Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung nach den Bestimmungen der BRAGO zu befinden.