Auf die Beschwerde der Erinnerungsführerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2016 -
Der Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main wird aufgegeben, bei der Kostenfestsetzung eine Geschäftsgebühr von 1,3 in Ansatz zu bringen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Erinnerungsführerin hat 7/8 und die Erinnerungsgegnerin hat 1/8 der Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
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