BFH - Beschluß vom 27.04.1999
VII E 2/99
Normen:
GKG §§ 4 5 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1601

Erinnerung; Kostenansatz

BFH, Beschluß vom 27.04.1999 - Aktenzeichen VII E 2/99

DRsp Nr. 1999/8647

Erinnerung; Kostenansatz

Eine gegen den Kostenansatz statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung.

Normenkette:

GKG §§ 4 5 Abs. 1 § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom ... als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit 50 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung.

II. Die Eingabe der Kostenschuldnerin ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.