I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom ... als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit 50 DM angesetzt.
Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung.
II. Die Eingabe der Kostenschuldnerin ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.
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