Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07.09.2018 - A
Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Die Entscheidung ergeht durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter anstelle der Kammer, nachdem dieser bereits im vorangegangenen Urteil die Kostengrundentscheidung getroffen hat.
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