BFH - Beschluss vom 25.04.2007
I E 3/06
Normen:
FGO § 73 Abs. 1 ; GKG § 19 § 66 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1347

Erinnerung; Streitwert

BFH, Beschluss vom 25.04.2007 - Aktenzeichen I E 3/06 - Aktenzeichen I E 4/06

DRsp Nr. 2007/10074

Erinnerung; Streitwert

1. Eine Erinnerung, in der kein von der Kostenschuldnerin angestrebtes Rechtsschutzziel benannt wird, ist unzulässig.2. Zwar muss der Kostenschuldner eine Erinnerung nicht begründen. Dennoch sind auf den Inhalt einer Erinnerung Mindestanforderungen zu stellen. Insbesondere muss das konkrete Rechtsschutzziel erkennbar sein.

Normenkette:

FGO § 73 Abs. 1 ; GKG § 19 § 66 ;

Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hatte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt, die zum Teil erfolglos blieb und im Übrigen zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG führte. Das FG wies die Klage im zweiten Rechtsgang ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wies der Senat als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt. Mit Kostenrechnungen hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Gerichtskosten gemäß § 19 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt.

Gegen diese Kostenrechnungen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihren Erinnerungen (§ 66 GKG). Sie hat keinen Antrag gestellt.