Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die zulässige Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung über die Erinnerung (§§
Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2015 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2015, durch den das Verwaltungsgericht die Erstattung von außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers i. H. v. 1.632,40 € netto für die von ihm im Verfahren
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts die Erstattung beider Gebühren zu Recht abgelehnt.
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