Der Erinnerung der Staatskasse gegen den Beschluss vom 23.02.2024 wird nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 19.06.2023 wurde Rechtsanwalt U. als Pflichtverteidiger für den Angeschuldigten E. K. bestellt.
Mit Schreiben vom 03.02.2024 beantragte Rechtsanwalt U. die Festsetzung eines Kostenvorschusses gemäß § 47 RVG.
Mit Beschluss vom 23.03.2024 wurde der Kostenvorschuss antragsgemäß festgesetzt.
Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde durch die Staatskasse der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 56 RVG erhoben. Die Erinnerung bezieht sich dabei auf die antragsgemäße Festsetzung des Längenzuschlags nach Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 233,00 EUR für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 22.01.2024.
Hierzu wurde Rechtsanwalt U. mit Schreiben vom 08.03.2024 zur Stellungnahme aufgefordert.
Diese erfolgte mit Schreiben vom 16.03.2024.
Die Stellungnahme wurde sodann der Staatskasse zur Kenntnisnahme weitergeleitet.
Diese teilte mit Schreiben vom 26.03.2024 mit an der Erinnerung festhalten zu wollen.
Auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze wird Bezug genommen.
Gemäß Nr. 4122 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 233,00 EUR, wenn der Rechtsanwalt an mehr als 5 bis 8 Stunden Hauptverhandlung teilnimmt.
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