Die Erinnerungen der Kläger gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2017 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerden der Kläger vom 27. Januar 2017 gegen die Kostenrechnungen vom 25. Januar 2017, bei denen es sich um Erinnerungen gegen den Kostenansatz handelt, über die das Bundesverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 -
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